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OLG Nürnberg: Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Internet-Versandhandel

17.04.2010 | Internet und E-Commerce | Urteile | von Carsten Gerlach

Beim Internet-Versandhandel ist oft fraglich, wann ein verbindlicher Vertragsschluß zustande gekommen ist. Anders gefragt: wann ist ein Händler an sein Online-Angebot gebunden? Das OLG Nürnberg hat in einem Beschluß vom 10.6.2009 zu diesen Fragen Stellung genommen (OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. Juni 2009, Az.: 14 U 622/09).

Sachverhalt


In dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall hatte der Kläger die Beklagte - einen Online-Versandhändler - auf Lieferung von 18 Flachbildschirmen zum Preis von 199,99 Euro pro Stück in Anspruch genommen. Statt des korrekten Preises von 1.999,90 Euro pro Flachbildschirm anzugeben, hat die Beklagte die Bildschirme jedoch auf ihrer Internet-Seite versehentlich nur mit 199,99 Euro ausgepreist. Daraufhin bestellte der Kläger 18 Flachbildschirme zu den angegebenen 199,99 Euro und klagte anschließend auf Lieferung und Übereignung.

Rechtsverbindliches Angebot liegt erst in der Bestellung durch den Kunden


Das OLG Nürnberg führt aus, dass die Einstellung von Waren in einen Onlineshop nicht als rechtsverbindlicher Antrag, sondern lediglich als Einladung zur Abgabe eines Angebotes zu werten sei ("invitatio ad offerendum"). Das "Angebot" der Flachbildschirme auf den Internet-Seiten stelle demnach noch kein rechtlich verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB dar. Erst die Bestellung der Flachbildschirme durch den Kläger sei ein solches Angebot.

"Eingangsbestätigung" ist noch keine Annahme durch den Händler


Die anschließend versandte Bestellbestätigung der Beklagten stellt nach Auffassung des Gerichts auch keine rechtsverbindliche Annahme iSd. § 147 BGB dar. Der Bestellbestätigung ließ sich kein Inhalt entnehmen, der über eine bloße Eingangbestätigung hinausging. Der Versand der Bestellbestätigung bzw. Eingangsbestätigung ist aber gemäß § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB im elektronischen Geschäftsverkehr gesetzlich vorgeschrieben, so daß die bloße Tatsache einer Bestätigung nicht als Annahme zu werten sei.

Praxishinweis:
Möchte sich der Shop-Betreiber die Entscheidung zum Vertragsabschluss vorbehalten und ggf. die Bestellungen manuell prüfen, sollte er sich eine eindeutige und unmißverständliche Formulierung der Bestellbestätigung bemühen.  Es muß darauf geachtet werden, dass die Bestätigung nicht als Annahmeerklärung missverstanden werden kann.

In dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall lautete die Bestätigung wie folgt:
"Vielen Dank für Ihre Bestellung bei XXX. Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Bestellung. Wir werden möglichst umgehend Ihren Auftrag bearbeiten."

Dieser Wortlaut stellt nach Auffassung des OLG Nürnberg eine bloße Eingangsbestätigung dar. Für das Gericht ergaben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine Vertragsannahme.

Berufung auf offensichtlichen Fehler treuwidrig


Würde man dem Grunde nach dennoch einen Vertragsschluss bejahen, würde nach Ansicht des OLG Nürnberg vorliegend zudem der Grundsatz von Treu und Glauben dagegen sprechen.

So sei es für den Kläger klar erkennbar gewesen, dass der angegebene Preis auf der Internetseite pro Bildschirm von 199,99 Euro nur rund 10% des von der Beklagten vorgesehenen Preises von 1.999,90 Euro betrug und weit unterhalb der damaligen Preise für entsprechende Flachbildschirme von Markenherstellern lag. Auf diesen offensichtlichen Fehler könne sich der Kläger daher nicht berufen - dies wäre treuwidrig.

Konsequenzen für die Praxis


Die richtige Formulierung der Bestätigungsmail kann für die Frage entscheidend sein, ob bereits mit der Bestellbestätigung ein Vertragsschluss stattfindet. Will sich der Betreiber eines Onlineshops eine Prüfung der Bestellungen vorbehalten, sollte dies bei der Formulierung der Eingangs- bzw. Bestellbestätigung berücksichtigt werden.

27.04.2024

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