Inhalt einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung
Für eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mangelbeseitigung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB ist es nicht erforderlich, eine konkrete Frist zu benennen.
Nach Ansicht des BGH genügt es vielmehr, wenn für den Schuldner erkennbar ist, dass ihm nur ein begrenzter, aber bestimmbarer Zeitraum für die Leistung bzw. Nacherfüllung zur Verfügung stehe. Hierfür ist die Verwendung der Begriffe "sofortig", "unverzüglich", "umgehend" oder eine vergleichbare Formulierung ausreichend.
Die Angabe eines konkreten Zeitraumes oder Endtermins der Frist ist dagegen nicht notwendig (BGH, Urteil v. 12.08.09, VIII ZR 254/08).
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