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Nummer 3 Systemumgebung des Systems und Beistellungen

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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In Nummer 3 des EVB-IT Systelieferungsvertrages besteht die Möglichkeit eine Beschreibung der Systemumgebung oder Beistellungen aufzulisten.


Beschreibung der Systemumgebung


Hier kann zunächst auf eine Anlage verwiesen werden, in der die Systemumgebung zu beschreiben ist. Hierbei handelt es sich um eine organisatorisch, technische Beschreibung des Umfeldes des geplanten Systems. Dazu gehört unter anderem auch, zu beschreiben:

  • welche anderen Systeme mit dem geplanten System in welcher Form zusammenarbeiten müssen,
  • wie das EDV-Netzwerk und die Serverlandschaft ausgestaltet sind,
  • welche IT-Sicherheits- oder Datenschutzmaßnahmen existieren, die sich auf das geplante System auswirken können etc.,
  • welche Besonderheiten in Bezug auf die Datenhaltung bestehen.

Je genauer diese Beschreibung ist, desto weniger Gelegenheit hat später der Auftragnehmer, sich unter Hinweis auf die mangelhafte Systemumgebung aus der Veranwortung zu ziehen. Dementsprechend ist auf diese Beschreibung besonders Wert zu legen.

 

 


Beistellungen


Außerdem können in der Tabelle oder in einer Anlage (siehe unter der Tabelle) die Beistellungen angegeben werden. Gemäß Ziffer 1.1 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB sind Beistellungen zwar nicht Teil des Systems, aber durch den Auftragnehmer in dieses einzubinden. Außerdem treffen den Auftragnehmer gemäß Ziffer 6.1 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB Mitteilungpflichten und bestimmte, wenn auch eingeschränkte, Prüfungspflichten in Bezug auf die Beistellungen.

 

Die Beistellungen sind möglichst vollständig und konkret aufzulisten, denn die Verpflichtungen des Auftragnehmers gelten natürlich nur für die Beistellungen, die ihm bei Vertragsabschluss bekannt waren. Erscheint es nicht möglich, die Tabelle auszufüllen, z. B. weil bestimmte Eckdaten noch nicht bekannt sind oder zu viele Beistellungen vereinbart werden sollen, muss die Beschreibung in einer Anlage erfolgen. Das kann z. B. auch die Leistungsbeschreibung sein, wenn diese entsprechende Angaben enthält.

 

Wichtig ist jedoch, dass der Umfang der Beistellungen für den Auftragnehmer transparent ist.


Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 1.1

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26.04.2024

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