Es kann die Lieferung von verfügbaren neuen Programmständen für die Standardsoftware des Systems vereinbart werden.
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Mit Hilfe der Tabelle in Nummer 7.1.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags kann jeder zu liefernden Standardsoftware aus Nummer 4.2.1 des Vertrags eine Aktualisierungspflicht zugeordnet werden.
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Beim EVB-IT Systemlieferungsvertrag bilden die zu beschaffenden Systemkomponenten ein einheitliches System. Sollen mehrere, voneinandner unabhängige Systeme beschafft werden, so wäre für jedes System ein gesonderter EVB-IT Systemlieferungsvertrag abzuschließen. Diesen Aufwand kann man reduzieren, indem man den EVB-IT Systemlieferungsvertrag zu einem Rahmensystemlieferungsvertrag umgestaltet. Dies ist zum Beispiel durch einen formlosen Vertragsmantel möglich.
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Ausgezeichnet
JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog