In Nummer 15.4.2 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags können Servicezeiten vereinbart werden. Dies soll beiden Seiten Sicherheit darüber verschaffen, zu welchen Zeiten die Mangelbeseitigung erfolgen soll. Ohne die Definition von Servicezeiten ist der Auftragnehmer theoretisch rund um die Uhr verpflichtet, die Mängelbeseitigung durchzuführen. Das ist in der Regel aber gar nicht notwendig. Es würde nur zu unnötigen Preiserhöhungen und dazu führen, dass auch der Auftraggeber jederzeit bereit sein müsste, das seinerseits Erforderliche zu tun, um die Mangelbeseitigung zu ermöglichen, z. B. den Zugang zu gewähren.
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Ähnlich wie bei den Servicezeiten aus Nummer 15.4.2 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags können auch hier Zeiten angegeben werden, zu denen die Hotline verfügbar sein soll. Häufig gleichen diese Hotline-Zeiten den Servicezeiten:
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Der Begriff des "Teleservice" beschreibt die Leistungserbringung über einen Remotezugang.
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Über das Ankreuzfeld in dieser Nummer 15.6 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags kann eine Anlage mit individuellen Regelungen zur Augestaltung der Mängelhaftung einbezogen werden:
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Nummer 15.7 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags ist nur relevant, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist. Für Kaufleute gilt die sogenannte kaufmännische Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Danach gilt, dass der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich die Mängel anzuzeigen hat.
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Die in Ziffer 15 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB geregelte Haftungsbeschränkung zugunsten des Auftragnehmers kann durch diese Nummer 16 des Systemlieferungsvertrags modifiziert werden.
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Standardmäßig ist die Nichteinhaltung von Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten in den EVB-IT Systemlieferung nicht vertragsstrafenbewehrt. Die Ziffer 9.3 EVB-IT Systemlieferungs-AGB sieht lediglich Vertragsstrafen für den Verzug mit Lieferterminen vor.
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Ausgezeichnet
JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog