Wir beraten Behörden und Unternehmen bei Vergabeverfahren mit IT-Bezug. Wir begleiten Auftraggeber bei Vergabeverfahren von der Planung bis zum Zuschlag und bei Streitigkeiten mit Bietern. Auf Unternehmerseite sorgen wir für vergaberechtskonforme Angebote, prüfen die Erfolgsaussichten von Rügen und Nachprüfungsverfahren und vertreten Sie im Vergaberechtsstreit.
Wir kennen die speziellen Bedürfnisse und Probleme der öffentlichen Verwaltung und die Besonderheiten der EVB-IT aus erster Hand:
Rechtsanwalt Norman Müller gehört der Arbeitsgruppe an, die unter Führung des
Bundesministerium des Inneren die EVB-IT, die Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand für die IT-Beschaffung verhandelt.
In Nummer 6 des Systemlieferungsvertrags ist anzugeben, welche Dokumentation durch den Auftragnehmer zu liefern ist. Dabei ist zu beachten, dass die AGB im Gegensatz zum EVB-IT Systemvertrag den Dokumentationsumfang nur unzureichend regeln.
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In Nummer 7 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages werden der Systemservice und die Leistungen nach der Systemlieferung beschrieben.
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Gemäß Ziffer 18.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist bei Vorauszahlungen stets eine Vorauszahlungssicherheit zu leisten. Sie soll das Risiko absichern, dass der Auftraggeber im Falle der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers die Leistung nicht erhält und die Vorauszahlung nicht zurückgezahlt wird. Die Sicherheit beträgt gemäß Ziffer 18.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB 100% des Vorauszahlungsbetrages. Im Ankreuzfeld in Nummer 18.5.1 kann eine von dieser Regel abweichende Summe für die Vorauszahlungsbürgschaft vereinbart werden.
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Gemäß Ziffer 4.7 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB beginnt der Systemservice mit der Systemlieferung, d. h. am Tag danach. In Nummer 7.2 des Systemlieferungsvertrags kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden.
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Ziffer 17 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB sieht vor, dass vereinbart werden kann, dass der Auftragnehmer eine marktübliche Haftpflichtversicherung abzuschließen hat. Dies kann in dieser Nummer geschehen:
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Die Vergütung für Systemserviceleistungen wird i. d. R. mit einer monatlichen Pauschale abgegolten. Dies kann im dritten Ankreuzfeld der Nummer 7.4 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags vereinbart werden. Dort kann auch eine niedrigere Vergütung während der Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Dies ist häufig sinnvoller, als den Systemservice erst nach der Gewährleistung einsetzen zu lassen (siehe dazu auch Nummer 7.2).
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In Nummer 7.5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags können weitere Regelungen im Zusammenhang mit dem Systemservice getroffen werden.
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Ausgezeichnet
JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog